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Wer ein eigenes WLAN - Netz betreibt und dieses nicht ausreichend gegen die Nutzung durch Dritte sichert, dem können juristische Folgend drohen.
Was ist ein eigentlich ein WLAN-Netz? WLAN heißt Wireless Local Area Network (= drahtloses lokales Netzwerk).  Herzstück ist ein Router, der bewirkt, dass alle Computer und Laptops in einem Haushalt drahtlos ins Internet gehen können. Dies geht über eine Funkverbindung, die natürlich offen ist für die Nutzung durch Andere, wenn sie nicht durch ein Passwort geschützt ist. Und darum ging es in dem BGH-Urteil. Der WLAN-Inhaber befand sich in Urlaub. Während dieser Zeit nutzte ein Fremder dessen Funknetzwerk und bot ein Lied über dessen IP-Adresse unberechtigterweise zum Download an. Der Inhaber hatte sein Funknetzwerk zwar mit einem Passwort geschützt, aber nur mit dem Standard-Passwort des Router-Herstellers. Der Rechteinhaber des Liedes verklagte jetzt den WLAN-Inhaber auf Unterlassung, Abmahnkosten und Schadenersatz. Der Verklagte gab an, nicht zu wissen, dass jemand sein Netz mitgenutzt hatte. In erster Instanz wurde dem Kläger Recht gegeben. Das Oberlandesgericht hob dieses Urteil in der Berufung auf.  Der BGH hat nunmehr das Berufungsurteil teils zurückgewiesen. Im Urteil heißt es: „Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.“ Das heißt nicht anderes, als dass ein standardmäßiges Passwort vom Router-Hersteller nicht ausreichend ist.
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